Statuten
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Statuten swiss masters running
1. Name und Zweck
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Art. 1 Unter dem Namen „swiss masters running“, abgekürzt „smrun“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.Art. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt die Förderung der Volksgesundheit durch Laufen und Walken. Er unterstützt gleicherweise die Bestrebungen des Gesundheits- und Wettkampfsport.Art. 3 Der Zweck soll erreicht werden durch
– Pflege der Kameradschaft
– periodische Informationen der Mitglieder mittels Vereins-Zeitschrift, Zirkularen, E-Mails und Internet über das Vereinsgeschehen, über die Laufszene in der Schweiz, über Trainings- und Ernährungslehre und über alles, was der Vorstand für informationswürdig hält
– Vertretung der Interessen der Läufer (ab 35 Jahren) und Walker gegenüber Veranstaltern und Verbänden
– Organisation einer internen Vereinsmeisterschaft (Laufcup)
– Organisation von Reisen zu Laufveranstaltungen im Ausland. -
2. Mitgliedschaft
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Art. 4 Der Verein besteht aus:
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a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Freimitgliedern
d) Passivmitgliedern
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind stimmberechtigt.Art. 5 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können Frauen und Männer ab Beginn des Jahres, indem sie das 35. Altersjahr erreichen und in der Schweiz Wohnsitz haben, aufgenommen werden. -
Art. 6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.Art. 7 Freimitglieder
Aktivmitglieder, welche das 75. Altersjahr erreicht haben, werden Freimitglieder und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.Art. 8 Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können Einzelpersonen, Firmen oder Organisationen dem Verein beitreten. Sie identifizieren sich mit den Werten des Laufsports in der Schweiz und unterstützen den Verein bei seinen Aufgaben. Passivmitglieder sind zur GV und anderen Vereinsanlässen eingeladen. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt; sie können nicht am Masters Laufcup teilnehmen. -
Art. 9 Eintritt
Ueber Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Generalversammlung weitergezogen werden.Art.10 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.Art.11 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
– wegen Nichtrespektierung der Statuten
– wegen vereinsschädigender Tätigkeiten
– bei grober Verletzung der sportlichen Fairness
– bei Nichtbezahlung der Vereinsbeiträge
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung weiterziehen. -
3. Rechnungsjahr, Mitgliederbeiträge und Haftung
Art.12 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art.13 Der Jahresbeitrag für die Aktiv- und Passivmitglieder wird durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.
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Art.14 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen Jede persönliche Haftung
der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. -
4. Organe
- Art.15 Die Organe von „swiss masters running“ sind
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a) die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche)
b) weitere Mitgliederversammlungen
c) der Vorstand
d) die RechnungsrevisorenArt.16 Die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche)
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor
der Versammlung schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern
sind spätestens 12 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.Art.17 Jede vorschriftsgemäss eingeladene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.Art.18 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im (allenfalls erforderlichen) zweiten Wahlgang das relative Mehr. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften, bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. -
Art.19 Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
– Protokoll der letzten Generalversammlung
– Jahresbericht des Präsidenten
– Jahresbericht des Kassiers und Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets
– Statutenänderung
– Wahlen
– des Präsidenten
– der Vorstandsmitglieder
– der Revisoren
– Ehrungen
– Tätigkeitsprogramm
– VerschiedenesArt.20 Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Eine solche hat ferner stattzufinden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
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Art.21 Weitere Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann überdies weitere Mitgliederversammlungen einberufen. An solchen Versammlungen kann nur über Geschäfte beschlossen werden, die nicht in die Kompetenz der ordentlichen Generalversammlung fallen. Im Uebrigen gelten die Artikel 16-18 dieser Statuten sinngemäss. -
Art.22 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7-11 Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten selbst. -
Art.23 Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
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Art. 24 Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Er tritt ebenfalls zusammen, wenn dies vier Vorstandsmitglieder unter Angabe der Traktanden verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann auch auf dem schriftlichen Weg Beschlüsse fassen. Jedes Vorstandsmitglied kann aber mündliche Verhandlung verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
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Art.25 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten. Bei Geschäften von Tragweite unterschreibt ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für den Bank- und Postcheckverkehr.
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Art.26 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung und die Berichterstattung an der Generalversammlung. Die Rechnungsrevisoren können wiedergewählt werden. -
5. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden
- Art. 27 swiss masters running kann mit anderen Sportverbänden Vereinbarungen hinsichtlich einer Zusammenarbeit treffen. Jede Vereinbarung ist von der Generalversammlung zu genehmigen.
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6. Auflösung oder Fusion des Vereins
- Art.28 Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein oder Verband kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.
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Art.29 Die, die Auflösung oder die Fusion des Vereins beschliessende GeneralVersammlung, legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
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7. Statutenänderung
- Art.30 Diese Statuten können durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
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Art.31 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. April 2015 in Eiken AG beschlossen und sind seither in Kraft.
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swiss masters running Der Präsident: Stefan Zingg
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Köniz, 4. April 2015